Seit dem 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte. In den Wochen davor war viel von Abmahnwellen und Millionenbußgeldern zu lesen. Nach unserer Recherche ist bis heute (Stand: 25. August 2026) keine deutsche Gerichtsentscheidung zu der neuen Vorschrift veröffentlicht. Belastbare Belege für erste Abmahnungen haben wir nicht gefunden. Aber man muss dazu erwähnen, dass Abmahnungen selten veröffentlicht werden.
Die Kennzeichnungspflicht gilt und ein guter Teil dessen, was gerade durch Praxen und Foren geistert, stimmt nicht. Die fünf hartnäckigsten Irrtümer haben wir uns angesehen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Umsetzung in deiner Praxis, insbesondere zur Einordnung als Hochrisiko-KI oder zur Patientenaufklärung, empfehlen wir die Rücksprache mit einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei. Stand dieses Beitrags: 25. August 2026.
Drei Situationen, die dich betreffen
Die EU-KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern (also den Herstellern einer KI-Software) und Betreibern. Betreiber bist du, wenn du ein Tool bei dir in der Praxis einsetzt, etwa einen Chatbot auf der Website oder einen Bildgenerator fürs Marketing.
Artikel 50 der EU-KI-Verordnung regelt die Transparenzpflichten. Im Praxisalltag greifen drei davon und sie verteilen die Verantwortung unterschiedlich:
- Direkte Interaktion: Wer mit einem Chatbot oder einer Telefon-KI spricht, muss erkennen können, dass eine Maschine antwortet. Diese Pflicht trifft in erster Linie den Anbieter des Systems (deinen Dienstleister). Er muss das Produkt so bauen, dass es den Hinweis zum KI-Einsatz beinhaltet. Deine Aufgabe ist, das Tool selbst zu testen und den Dienstleister entsprechend in die Pflicht zu nehmen.
- Deepfakes: Bild-, Ton- und Videoinhalte, die echt wirken, müssen ebenfalls als mit KI erzeugt gekennzeichnet werden. Hier bist du selbst zuständig.
- Texte von öffentlichem Interesse: KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Themen wie Gesundheit informieren, brauchen einen entsprechenden Hinweis, sofern diese Texte nicht fachlich geprüft wurden. Auch hier stehst du in der Pflicht.
Alles andere, etwa ein mit KI formulierter Terminhinweis oder eine korrigierte Rechtschreibung, fällt nicht unter die Kennzeichnungspflicht.
Irrtum 1: Jedes KI-Bild muss gekennzeichnet werden
Das ist der häufigste Irrtum. Kennzeichnungspflichtig sind nur Bilder, die als sogenannte Deepfakes gelten. Als Faustregel führen drei Fragen recht zuverlässig zur Antwort:
- Wurde das Bild mit KI erstellt oder mit KI verändert?
- Ging es dabei um mehr als technische Korrekturen wie Helligkeit, Farbe, Schärfe oder Zuschnitt?
- Könnte jemand das Ergebnis für eine echte Aufnahme halten?
Lautet die Antwort auf alle drei Fragen Ja, ist ein Hinweis notwendig. Die Faustregel ersetzt aber keine Einzelfallbetrachtung, denn die EU-Leitlinien arbeiten mit vier Kriterien und stellen ausdrücklich auf Kontext und Zielgruppe ab.
Kennzeichnungspflichtig sind zum Beispiel:
- eine KI-gestützte Vorher-Nachher-Simulation für Bleaching, Veneers oder eine Aligner-Therapie
- ein KI-generiertes Bild des Praxisgebäudes, das wie ein echtes Foto wirkt
- eine fotorealistische Behandlungssituation mit erfundenen Personen
- ein Teamfoto, aus dem ein ausgeschiedenes Teammitglied mit einer generativen Funktion entfernt wurde
Nicht kennzeichnungspflichtig sind:
- erkennbar gestaltete Illustrationen, Zahn-Icons und Infografiken
- ein echtes Praxisfoto, das nur heller, schärfer oder beschnitten wurde
- ein Foto, aus dem ein zufälliger Passant im Hintergrund entfernt wurde, solange sich die Aussage des Bildes dadurch nicht ändert
An genau dieser Stelle liegt der Unterschied zwischen dem Passanten und dem Teammitglied. Während der eine zufällig im Bild war, gehört der andere zur Bild-Aussage dazu. Wer auf einem Teamfoto zu sehen ist, gilt also als Kernbotschaft des Bildes und stellt kein bloßes Beiwerk dar. Der Maßstab ist also nicht, ob eine KI im Spiel war, sondern ob sich die Aussage des Bildes ändert.
Passende Formulierung für den Teamfoto-Fall: »Teilweise mit KI verändert«.
Irrtum 2: »Symbolbild« reicht als Hinweis
Das reicht nicht! Das Wort »Symbolbild« sagt nur, dass ein Bild stellvertretend steht, aber nichts darüber, dass es künstlich erzeugt wurde. Der Hinweis muss erkennbar machen, dass eine KI im Spiel war.
Ein bestimmter Wortlaut ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aber folgende Formulierungen haben sich bewährt:
- »KI-generiertes Symbolbild« für vollständig erzeugte Bilder
- »KI-generiertes Symbolbild. Keine Aufnahme aus unserer Praxis.« wenn Verwechslungsgefahr mit deinen Räumen besteht
- »Teilweise mit KI verändert« für nachträglich veränderte echte Aufnahmen
Vorsicht bei Weichmachern: »Mit KI unterstützt« kann zu unbestimmt sein, wenn ein Bild eigentlich vollständig von KI stammt.
Der Hinweis gehört direkt ins Bild oder direkt darunter. Es genügt nicht, einen Hinweis im Impressum oder auf einer separaten Infoseite zu hinterlegen. Am besten ist der entsprechende Hinweis fest ins Bild eingebettet, dann bleibt er auch erhalten, wenn das Bild geteilt oder heruntergeladen wird. Auf der Website lohnt es sich, den Hinweis zusätzlich im Alternativtext zu hinterlegen, damit er auch Menschen erreicht, die einen Screenreader nutzen. Den sichtbaren Hinweis im Bild bzw. direkt darunter ersetzt der Alternativtext aber nicht.
Die EU-Kommission stellt zusätzlich kostenfreie Icons bereit: drei Varianten, nämlich eine für vollständig KI-generierte Inhalte, eine für nachträglich veränderte Aufnahmen und ein Basis-Icon dafür, dass KI an der Erstellung beteiligt war, jeweils in vier visuellen Ausführungen für helle und dunkle Hintergründe. Die Nutzung der Icons ist freiwillig. Zwei der drei Varianten tragen eine englische Beschriftung (»AI GENERATED«, »AI MODIFIED«). Das ist zulässig, auch in Deutschland. Für ein Praxispublikum, zu dem auch ältere oder weniger technikaffine Patienten gehören, ist ein deutscher Text aber meist die verständlichere und bessere Lösung.
Irrtum 3: Wer den Beitrag veröffentlicht, ist automatisch verantwortlich
Das stimmt so nicht. Für Praxen mit externer Marketing-Betreuung ist das der wichtigste Punkt.
Verantwortlich ist, wer über den Einsatz von KI entscheidet, also darüber, ob, wozu und wie die KI genutzt wird. Daraus folgt eine Unterscheidung:
- Wer ein bereits vorhandenes KI-Bild nur auswählt und erneut veröffentlicht, ist damit noch nicht verantwortlich im Sinne der Verordnung. Die Pflicht liegt bei dem, der das Bild erzeugen ließ.
- Wer selbst eine KI einsetzt, etwa um ein Bild zu erzeugen oder inhaltlich zu verändern, ist für diesen Schritt verantwortlich.
- Eine Agentur, die eigenständig über den KI-Einsatz entscheidet, trägt die Verantwortung dafür selbst. Wird sie dagegen im Auftrag und unter Anleitung der Praxis tätig, bleibt die Praxis verantwortlich.
Kläre mit deiner Agentur oder deinem Dienstleister schriftlich, wer bei Bildern über den Einsatz von KI entscheidet und wer kennzeichnet.
Ein Vertrag ordnet allerdings nur Zuständigkeiten und Nachweise. Die gesetzliche Rolle richtet sich nach den tatsächlichen Abläufen: Wer im Alltag entscheidet, ist verantwortlich, unabhängig davon, was auf dem Papier steht. Eine Klausel ist also gut für die Zusammenarbeit, aber kein Schutzschild.
Irrtum 4: KI-Texte müssen immer gekennzeichnet werden
Auch das ist zu weit gegriffen. Die Textpflicht greift nur, wenn folgende zwei Punkte gegeben sind: Der Text informiert die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse (z. B. zum Thema Gesundheit) und er wurde nicht inhaltlich geprüft.
Ein Ratgeberbeitrag über Karies, Parodontitis oder Implantate fällt damit in den Bereich; ein Beitrag über die neuen Öffnungszeiten oder eine Terminankündigung fallen nicht darunter.
Eine Ausnahme gibt es: Wird der Text vor der Veröffentlichung inhaltlich geprüft und übernimmt jemand die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Kennzeichnung. Dabei sind die Anforderungen an diese Prüfung aber höher, als viele annehmen:
- Es braucht eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt, nicht nur einen Blick auf Sprache und Lesbarkeit. Rechtschreib- und Stilkorrekturen genügen ausdrücklich nicht.
- Die prüfende Person muss fachlich geeignet sein. Bei medizinischen Aussagen muss das jemand sein, der diese auch fachlich beurteilen kann.
- Geprüft werden muss die letzte Fassung, die auch tatsächlich veröffentlicht wird. Wird der Text danach noch einmal per KI umformuliert, entfällt die Ausnahme.
- Jemand muss die Verantwortung für die Veröffentlichung tatsächlich übernehmen und auch befugt sein, Inhalte zu ändern oder diese abzulehnen.
Es geht also nicht darum, unter jeden Text »mit KI erstellt« zu schreiben, sondern darum, einen Freigabeprozess zu haben. Es muss also klar sein: Wer schreibt, wer fachlich prüft und wer die Veröffentlichung verantwortet.
Irrtum 5: Es drohen Bußgelder in Millionenhöhe
Diese Warnung steht in vielen Artikeln zum Thema KI-Kennzeichnungspflicht. Für eine Zahnarztpraxis ist sie aber weniger relevant. Das Gesetz nennt zwei Obergrenzen: 15 Millionen Euro oder drei Prozent vom Jahresumsatz. Große Unternehmen trifft die höhere der beiden, daher die Schlagzeilen. Kleine und mittlere Unternehmen trifft die niedrigere. Bei Praxen gilt also die Obergrenze von drei Prozent vom Jahresumsatz.
Bei einem Jahresumsatz von einer Million Euro sind drei Prozent 30.000 Euro. Das ist die Obergrenze für Zahnarztpraxen, nicht 15 Millionen! Und die erwähnten Obergrenzen sind keine Regelsätze, sondern das, was im äußersten Fall überhaupt möglich wäre.
Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Sie ist gleichzeitig zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Wie sie konkret vorgeht, lässt sich derzeit nicht seriös vorhersagen, denn veröffentlichte Vollzugsentscheidungen gibt es noch nicht.
Eine fehlende Kennzeichnung birgt aber ein anderes Risiko und kann nicht nur eine Behörde interessieren, sondern auch das Wettbewerbsrecht auf den Plan rufen: als Rechtsbruch (§ 3a UWG) oder als Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5a und § 5b Abs. 4 UWG). Die Wettbewerbszentrale vertritt bereits die Auffassung, dass Verstöße gegen Artikel 50 der EU-KI-Verordnung unlauter sein und Unterlassungsansprüche auslösen können. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht.
Für die Kosten macht es einen Unterschied, wer die Abmahnung schickt:
- Kommt sie von einer anderen Praxis, also einem Mitbewerber, muss diese ihre Anwaltskosten selbst tragen.
- Kommt sie von einem Verband (wie z. B. der Wettbewerbszentrale), dann können die Kosten bei dir landen.
In beiden Fällen bleibt die eigentliche Forderung aber bestehen: den Inhalt zu ändern oder offline zu nehmen.
Und noch ein interessanter Punkt: Ein KI-Bild, das eine Praxis moderner oder größer darstellt, als sie eigentlich ist, kann als irreführende Werbung verstanden werden. Bei Behandlungsergebnissen kommt noch das Heilmittelwerberecht hinzu. Eine KI-Kennzeichnung hilft hier nicht weiter. Sie sagt nur, wie ein Bild entstanden ist, und nicht, ob es die Praxis so zeigt, wie sie wirklich ist.
Chatbot und Telefon-KI: ein wichtiger Satz, der fallen muss
Wenn eine Telefon-KI Anrufe annimmt, Termine bucht oder verschiebt, muss die anrufende Person das zu Beginn des Gesprächs erfahren. Nicht ausreichend sind dabei:
- Bezeichnungen wie »digitaler Assistent«, »virtuelle Rezeption« oder nur »Assistent«
- eine erkennbar künstlich klingende Stimme ohne ausdrücklichen Hinweis
- ein Signalton oder eine kurze Melodie
- ein Hinweis nur auf der Website, in der Datenschutzerklärung oder in einer Warteschleife, die nicht jeder hört
Das Gesetz kennt eine Ausnahme: Ist für jeden wirklich sofort klar, dass hier eine KI im Spiel ist, braucht es den Hinweis nicht. Auf eine Zahnarztpraxis passt diese Ausnahme allerdings so gut wie nie, egal wie deine Telefon-KI klingt.
Klingt die Stimme menschenähnlich, ist von vornherein nichts offensichtlich. Klingt sie erkennbar künstlich, reicht auch das nicht, denn ob etwas offensichtlich ist, richtet sich nach den Menschen, die tatsächlich anrufen. Dazu gehören ältere und weniger technikaffine Patienten, die aus einer künstlich klingenden Stimme nicht unbedingt auf eine KI schließen.
Ein belastbarer Standardtext für eingehende Anrufe:
»Guten Tag, Sie sprechen mit dem KI-Telefonassistenten der Zahnarztpraxis XYZ, nicht mit einem Menschen. Ich unterstütze Sie im Auftrag der Praxis bei Terminvereinbarungen und Terminänderungen.«
Und für ausgehende Anrufe, bei denen zusätzlich offenzulegen ist, in wessen Auftrag das System handelt:
»Guten Tag, hier ist der KI-Telefonassistent der Zahnarztpraxis XYZ. Ich rufe im Auftrag der Praxis an. Sie sprechen nicht mit einem Menschen.«
Dieser Hinweis ersetzt allerdings keinen Datenschutzhinweis zur Verarbeitung oder Aufzeichnung des Gesprächs. Und sobald das System über Terminverwaltung hinausgeht, also Beschwerden aufnimmt oder gesundheitliche Fragen beantwortet, ist die Risikolage noch einmal eine andere. Lege vorher fest, wann zwingend an einen Menschen übergeben wird.
Du kannst einem Bild nicht ansehen, ob eine KI im Spiel war
Manche KI-Werkzeuge hinterlegen in ihren Bildern eine unsichtbare Markierung, an der Programme später erkennen können, dass die Datei von einer KI stammt. Das ist eine Pflicht der Anbieter, nicht deine. Und sie gilt noch nicht überall. Für Werkzeuge, die vor dem 2. August 2026 schon auf dem Markt waren, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Verlass dich aber nicht darauf, dass ein KI-Bild sich selbst zu erkennen gibt. Sehen kannst du die Markierung ohnehin nicht und bei vielen Werkzeugen fehlt sie derzeit noch ganz.
Es bleibt also nur der Weg über den Menschen. Frag bei der Person oder der Agentur nach, von der du das Bild bekommen habt.
Kläre dabei die Frage: Wurde KI eingesetzt und was genau wurde damit gemacht?
Welche Angaben dabei mitkommen sollten, steht weiter unten unter »Was du von deiner Agentur wissen musst«.
Wenn KI in die Behandlung eingreift
Ein Thema, das oft mit der Kennzeichnungspflicht vermischt wird, aber eigenen Regeln folgt: Röntgenbildanalyse, Implantatplanung oder KI-gestützte Kieferorthopädie-Software fallen häufig in die Kategorie Hochrisiko-KI.
Diese Pflichten gelten nicht seit dem 2. August 2026. Für Hochrisiko-Systeme gelten spätere Fristen, die im Sommer 2026 noch einmal nach hinten verschoben wurden. Für eigenständige Systeme gilt inzwischen der 2. Dezember 2027, für KI, die in ein zulassungspflichtiges Produkt eingebaut ist, gilt der 2. August 2028. Diagnose- und Planungssoftware ist in der Regel ein Medizinprodukt und fällt damit unter die spätere Frist. Weil die genaue Einordnung vom einzelnen Produkt abhängt, lohnt sich ein Anruf beim Hersteller und im Zweifel bei einer Kanzlei.
Frage beim Hersteller nach der Risikoeinordnung des Systems, betreibe die Software immer nach Anleitung und sorge für eine Aufsicht im Team. Die fachliche Verantwortung bleibt immer bei dir. Eine KI-Diagnose ohne ärztliche Bestätigung ist nämlich kein Befund, sondern gilt als ein Vorschlag.
Was du von deiner Agentur wissen musst
Der größere Teil der Arbeit ist kein Rechtsproblem, sondern ein Übergabeproblem. Wenn ein Bild oder ein Text an dich übermittelt wird, sollten diese Angaben dabei sein:
- Wurde KI eingesetzt?
- Wenn ja: welches Werkzeug?
- Vollständig erzeugt oder nur verändert?
- Was genau wurde verändert?
- Wer hat über den KI-Einsatz entschieden?
- Ist bereits eine Kennzeichnung vorhanden?
Bei Texten mit Gesundheitsbezug muss zudem geklärt werden, ob eine fachlich geeignete Person den Inhalt geprüft hat und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.
Eine revisionssichere Dokumentation verlangt das Gesetz (noch) nicht. Eine schlichte Liste im vorhandenen Redaktionssystem genügt: Dateiname, Datum, Kanal, KI-Status, verantwortliche Stelle, verwendete Kennzeichnung.
Acht Schritte, mit denen du anfängst
- Mache eine Bestandsaufnahme: Welche Software in deiner Praxis läuft mit KI-Unterstützung (von der Terminvergabe bis zur Kommunikation).
- Frage bei Diagnose- oder Planungssoftware direkt beim Hersteller nach. Kläre, in welche Risikokategorie das jeweilige System fällt und ab wann welche Pflichten greifen.
- Testet deinen Chatbot oder deine Telefon-KI (rufe sie wirklich an). Kommt der Hinweis auf die KI zu Beginn, vor der ersten inhaltlichen Frage? Wenn nicht, muss das von deinem Dienstleister geändert werden.
- Gehe die Bilder auf der Website durch und kennzeichne die, die täuschend echt wirken könnten. Denke dabei auch an bearbeitete Teamfotos.
- Bestimme eine feste Person, die Texte mit Gesundheitsbezug fachlich prüft und freigibt.
- Kläre mit deiner Agentur, wer über KI-Einsatz bei Bildern entscheidet und wer sie anschließend kennzeichnet.
- Achte darauf, dass niemand im Team sensible Patienteninformationen in frei zugängliche KI-Tools eingibt.
- Sorge dafür, dass dein Team weiß, welche Tools genutzt werden dürfen.
Und was ist mit älteren Inhalten?
Was vor dem 2. August 2026 erstellt wurde und seitdem online steht, musst du nicht nachträglich kennzeichnen. Niemand erwartet, dass du deine komplette Bilddatenbank durchleuchtest.
Auch wenn du ein älteres Bild neu verwendest, etwa aus dem Blog-Archiv, entsteht daraus nach den Leitlinien keine automatische Pflicht. Wer einen fremden Inhalt nur weiterverbreitet, wird dadurch nicht zum Betreiber der KI, welche den Inhalt erzeugt hat.
Fällt dir beim Aussuchen auf, dass ein Bild offensichtlich KI-generiert ist und wie ein echtes Foto wirkt, setze lieber den Hinweis dazu.
Bei Texten zählt nicht, wann sie entstanden sind, sondern wann sie online gehen. Ein KI-Entwurf vom Juli, den du heute veröffentlicht hast, wird also behandelt wie ein heute geschriebener Text. Kennzeichnen musst du ihn deshalb nicht automatisch. Nötig wird ein Hinweis nämlich erst, wenn es um ein Gesundheitsthema geht und niemand den Text fachlich geprüft hat.
Fazit
Die Kennzeichnungspflicht ist weniger dramatisch, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Wer weiß, welche Bilder betroffen sind, eine klare Formulierung nutzt und einen Freigabeprozess für Gesundheitstexte hat, ist auf der sicheren Seite.
Wer offen kommuniziert, wo KI im Spiel ist, wirkt seriöser, nicht unsicherer. Gerade in einem medizinischen Beruf, der von Vertrauen lebt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), insbesondere Art. 3 Nr. 60, Art. 50 und Art. 99
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der KI-Verordnung, in Kraft seit 27. Juli 2026 (Übergangsfristen)
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, veröffentlicht am 20. Juli 2026
- Europäische Kommission: Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte
- Europäische Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
- Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung
- Wettbewerbszentrale: Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte, Version 1.1 (PDF, Stand 4. Februar 2026), dazu die Ankündigung der Wettbewerbszentrale
- IHK Köln: KI-Verordnung: Neue Transparenzpflichten ab August 2026





