Zum Hauptinhalt springen
Discover Dental

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Discover DX GmbH, Friedrichstraße 95, 10117 Berlin (nachfolgend »Discover DX GmbH«)

A – Allgemeine Bestimmungen

1. Allgemeines

  1. Die Discover DX GmbH bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen der Discover DX GmbH und dem Kunden.
  2. Die Discover DX GmbH schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
  3. Die Discover DX GmbH ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Die Discover DX GmbH bleibt hierbei alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für die Discover DX GmbH ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
  4. Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
  5. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt die Discover DX GmbH – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
  2. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ist der Kunde für die Beschaffung sämtlicher für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten oder sonstiger Inhalte (z. B. Texte, Videos, Audio, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen (z. B. Farbdefinitionen, technische Spezifikationen) (nachfolgend »Inhalte«) selbst verantwortlich und stellt diese der Discover DX GmbH rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dies ist Voraussetzung für die Tätigkeit von der Discover DX GmbH. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann die Discover DX GmbH nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben z. B. Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite oder der Arbeitsergebnisse mit einem Platzhalter versehen.
  3. Sofern der Kunde der Discover DX GmbH Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Der Kunde sichert zu, zur Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte befugt zu sein, weil er die Inhalte entweder selbst erstellt hat oder die für die Übertragung notwendigen Rechte selbst wirksam erworben hat. Der Kunde räumt der Discover DX GmbH für die Dauer des Vertragsverhältnisses das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte für die Erfüllung der vereinbarten Leistung zu nutzen. Dies beinhaltet die Bearbeitung, Modifizierung und Veröffentlichung der Inhalte im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung. Diese Rechte dienen ausschließlich dem Zweck der Vertragserfüllung durch die Discover DX GmbH.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Discover DX GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Nutzung der bereitgestellten Inhalte entstehen könnten, einschließlich der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere Ansprüche, die auf einer Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Patenten, Geschmacksmustern oder anderen geistigen Eigentumsrechten beruhen. Der Kunde unterstützt die Discover DX GmbH bei der Abwehr von vorgenannten Ansprüchen, die Dritte gegenüber der Auftragnehmerin aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern (Urheberrechte, Markenrechte, Recht am eigenen Bild, Geschmacksmuster usw.) an den Inhalten geltend machen, insbesondere durch Bereitstellung der zur Verteidigung erforderlichen Informationen. Der Kunde ist zum Ersatz aller zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten – verpflichtet, die der Discover DX GmbH durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
  5. Die Discover DX GmbH ist von Rechts wegen nicht berechtigt, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Die Discover DX GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Discover DX GmbH wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
  6. Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von der Discover DX GmbH zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
  7. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist die Discover DX GmbH gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift »Haftung/Freistellung« bleiben hiervon unberührt.
  8. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann die Discover DX GmbH dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

3. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

  1. Die Discover DX GmbH ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Alle von einer KI generierten Inhalte werden nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für die Discover DX GmbH ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Die Discover DX GmbH wird insbesondere keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die vom Kunden übermittelt wurden, ohne Zustimmung des Kunden in KI-Tools eingeben. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies der Discover DX GmbH in Textform eigenständig mitzuteilen.
  2. Die Discover DX GmbH setzt ausschließlich etablierte und marktübliche KI-Tools ein und prüft die generierten Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen auf mögliche Rechtsverletzungen. Eine Garantie, dass KI-generierte Inhalte keine Rechte Dritter verletzen, kann aufgrund der aktuellen Rechtslage jedoch nicht übernommen werden. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird die Discover DX GmbH dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtsschutz erreicht wird).
  3. Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden sind.

B – Onlineauftritte und Technik

1. Webseitenerstellung (agil)

  1. Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend »Webseitenerstellung«) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
  2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen der Discover DX GmbH und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
  3. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen der Discover DX GmbH und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei der Discover DX GmbH zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften und Ähnliches sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Discover DX GmbH dar. Die Discover DX GmbH wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen der Discover DX GmbH und dem Kunden zustande.
  4. Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist die Discover DX GmbH nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  5. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird die Discover DX GmbH den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
  6. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind von der Discover DX GmbH nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
  7. Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Die Webseiten werden standardmäßig im Responsive Design erstellt und sind somit für die Darstellung auf mobilen Endgeräten (Smartphones, Tablets) optimiert. Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  8. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann die Discover DX GmbH dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder die Discover DX GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von der Discover DX GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Die Discover DX GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2. Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

  1. Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend »Webseitenerstellung«) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
  2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen der Discover DX GmbH und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
  3. Maßgeblich für den Umfang der von der Discover DX GmbH zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Die Discover DX GmbH wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte die Discover DX GmbH erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird die Discover DX GmbH den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen von der Discover DX GmbH hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber der Discover DX GmbH verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
  4. Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt die Discover DX GmbH ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt die Discover DX GmbH dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das von der Discover DX GmbH erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Die Discover DX GmbH verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag von der Discover DX GmbH endgültig nicht einverstanden, kann er oder die Discover DX GmbH das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen von der Discover DX GmbH sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
  5. Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Die Discover DX GmbH erbringt keine Leistungen, die über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinausgehen. Ebenso erbringt die Discover DX GmbH grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert die Discover DX GmbH die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
  6. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird die Discover DX GmbH den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber der Discover DX GmbH schriftlich oder in Textform anzeigen. Die Discover DX GmbH wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf die Discover DX GmbH vorübergehende Workarounds bereitstellen.
  7. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind von der Discover DX GmbH nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
  8. Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Die Webseiten werden standardmäßig im Responsive Design erstellt und sind somit für die Darstellung auf mobilen Endgeräten (Smartphones, Tablets) optimiert. Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  9. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann die Discover DX GmbH dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder die Discover DX GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von der Discover DX GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Die Discover DX GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

3. Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

  1. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann die Discover DX GmbH dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend »Wartungsverträge«). Die Discover DX GmbH kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder die Discover DX GmbH zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von der Discover DX GmbH in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
  2. Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
  3. Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von der Discover DX GmbH kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z. B. durch entsprechende Updates) oder die Discover DX GmbH gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
  4. Die Discover DX GmbH haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von der Discover DX GmbH liegen; die Vorschriften unter »Haftung/Freistellung« bleiben hiervon unberührt.
  5. Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Die Discover DX GmbH schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

4. Domainregistrierung

  1. Leistungsumfang, Vermittlerrolle. Die Discover DX GmbH übernimmt die technische Vermittlung der Registrierung sowie die laufende Verwaltung von Domains. Hierzu gehören insbesondere die Erstregistrierung, die Übernahme einer Domain von einem anderen Provider (Providerwechsel), die Pflege der Domaindaten, die Veranlassung eines Wechsels zu einem anderen Verwalter und die Löschung der Domain. Die Discover DX GmbH tritt dabei ausschließlich als Vermittler im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweils zuständigen Domainvergabestelle bzw. dem zwischengeschalteten Registrar auf. Sie hat keinen Einfluss darauf, ob ein beantragter Domainname zugeteilt werden kann oder frei von Rechten Dritter ist oder bleibt, und übernimmt insoweit keine Gewähr.
  2. Vertragsverhältnis zur Domainvergabestelle bzw. zum zwischengeschalteten Registrar. Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der für die jeweilige Top-Level-Domain zuständigen Domainvergabestelle (z. B. der DENIC eG für .de-Domains) bzw. dem zwischengeschalteten ICANN-akkreditierten Registrar (z. B. für .com-, .net- oder .org-Domains) zustande. Die jeweiligen Registrierungsrichtlinien und -bedingungen der zuständigen Vergabestelle bzw. des zuständigen Registrars werden ausdrücklich Vertragsbestandteil zwischen dem Kunden und dieser Stelle. Diese Bedingungen können sich in unregelmäßigen Abständen ändern. Der Kunde verpflichtet sich, sich über die jeweils aktuelle Fassung selbständig zu informieren; sie sind insbesondere auf den Internetseiten der zuständigen Vergabestellen (z. B. unter www.denic.de für .de-Domains und www.icann.org für generische Top-Level-Domains) abrufbar. Auf Anfrage stellt die Discover DX GmbH dem Kunden den jeweils geltenden Wortlaut in Textform zur Verfügung.
  3. Verfügbarkeit und Zuteilung. Die Registrierung von Domainnamen erfolgt nach dem »first-come, first-served«-Prinzip. Die Discover DX GmbH übernimmt keine Garantie für die erfolgreiche Zuteilung bestellter Domainnamen und wird im Fall der Unmöglichkeit der Ausführung von der Leistungspflicht frei. Auskünfte über die Verfügbarkeit von Domains erfolgen ohne Gewähr. Eingegangene Bestellungen können nach Beginn der Ausführung nicht mehr storniert werden.
  4. Mitwirkungspflichten und Verantwortung des Kunden. Der Kunde übermittelt der Discover DX GmbH zur Registrierung und Verwaltung jeweils vollständige, richtige und wirksame Auftragsdaten sowie sämtliche nach den Registrierungsrichtlinien erforderlichen Daten des Domaininhabers (insbesondere WHOIS-Daten). Änderungen dieser Daten teilt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, der Discover DX GmbH mit. Für generische Top-Level-Domains (z. B. .com, .net, .org) gilt nach den Vorgaben der ICANN zusätzlich: Die WHOIS-Daten sind während des gesamten Registrierungszeitraums aktuell zu halten. Eine nicht erfolgte Korrektur unrichtiger Daten innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Aufforderung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und kann die Stornierung der Registrierung durch den akkreditierten Registrar zur Folge haben. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Registrierung und Nutzung der Domain sowie die Inhalte, auf die diese verweist, nicht gegen Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte) oder gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der Kunde stellt die Discover DX GmbH, die zwischengeschalteten Registrare, die jeweilige Registry-Organisation und die ICANN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Registrierung oder Nutzung der Domain gegen eine dieser Stellen geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Diese Freistellungspflicht gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  5. Vertragslaufzeit und Beendigung der Domain-Verwaltung. Mit der erfolgreichen Registrierung einer Domain (Erstregistrierung oder Providerwechsel) entsteht ein Auftrag zur Verwaltung der Domain für einen Verwaltungszeitraum von einem Jahr, sofern in der Preisliste oder den Bedingungen der Vergabestelle keine abweichende Laufzeit festgelegt ist. Der Verwaltungszeitraum verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Verwaltungszeitraum, wenn der Auftrag nicht fristgerecht zum Ende der Periode gekündigt wird. Die für die jeweilige Top-Level-Domain geltenden Kündigungsfristen ergeben sich aus den Bedingungen der zuständigen Vergabestelle bzw. des Registrars sowie aus der Preisliste der Discover DX GmbH. Die Kündigung des Verwaltungsauftrags erfolgt durch (i) rechtzeitige Beantragung der Löschung der Domain zum Ende des Verwaltungszeitraums oder (ii) Veranlassung eines Providerwechsels zu einem anderen Verwalter vor Ablauf des Verwaltungszeitraums. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags (insbesondere durch vorzeitige Löschung oder vorzeitigen Providerwechsel) werden bereits gezahlte Verwaltungsentgelte für den laufenden Verwaltungszeitraum nicht anteilig erstattet. Bei einem Providerwechsel zu einem anderen Verwalter stellt die Discover DX GmbH dem Kunden auf Anforderung die jeweils erforderlichen Auth-Codes innerhalb von fünf (5) Werktagen kostenfrei bereit, soweit keine offenen Zahlungsansprüche entgegenstehen.
  6. Entgelte und Preisanpassungen. Die für die Registrierung und Verwaltung geschuldeten Entgelte richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der Discover DX GmbH bzw. nach der zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarung. Das Verwaltungsentgelt wird jeweils zu Beginn eines Verwaltungszeitraums im Voraus fällig. Ändert die zuständige Vergabestelle oder ein zwischengeschalteter Registrar das Abrechnungsmodell oder die Preisgestaltung für Domains, ist die Discover DX GmbH berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden – auch innerhalb eines bereits laufenden Verwaltungszeitraums – entsprechend anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 90 Tage vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Ist die Anpassung für den Kunden unzumutbar, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu. Sonstige Preisanpassungen werden dem Kunden ebenfalls mindestens 90 Tage vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
  7. Sperrung, Verweigerung und Streitbeilegung. Die Discover DX GmbH, die zwischengeschalteten Registrare sowie die zuständigen Domainvergabestellen sind berechtigt, eine Domain technisch zu sperren (z. B. über den Domain-Status HOLD oder eine Anpassung der DNS-Konfiguration), in die Verwaltung der Vergabestelle zu übertragen oder löschen zu lassen, wenn (i) die WHOIS-Daten unvollständig oder unzutreffend sind und nicht innerhalb der gesetzten Frist korrigiert werden, (ii) ein Verstoß gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften vorliegt oder der begründete Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder (iii) die zuständige Vergabestelle, der Registrar, die ICANN oder eine zuständige Behörde dies aufgrund eigener Compliance-, Streitbeilegungs- oder Rechtsdurchsetzungsverfahren verlangt. Der Kunde wird über die Durchführung solcher Maßnahmen unverzüglich informiert. Generische Top-Level-Domains unterliegen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) der ICANN, abrufbar unter https://www.icann.org/resources/pages/udrp-policy. Mit der Registrierung einer Domain unter einer generischen Top-Level-Domain erkennt der Kunde die UDRP in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
  8. WHOIS-Veröffentlichung und Datenschutz. Im Zuge der Registrierung und Verwaltung von Domains werden personenbezogene Daten des Domaininhabers, des administrativen Ansprechpartners, des technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters in den WHOIS-Datenbanken bzw. vergleichbaren Datenbanken der zuständigen Vergabestellen und Registrare gespeichert und nach Maßgabe der jeweiligen Registrierungsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt zur Erfüllung des Domainvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie – soweit die Übermittlung an und Veröffentlichung in WHOIS- oder vergleichbaren Datenbanken nach den Vorgaben der zuständigen Vergabestelle, des Registrars oder der ICANN zwingend vorgeschrieben ist – zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung bzw. auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO). Die Veröffentlichung kann auch außerhalb der Europäischen Union erfolgen, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sofern der Kunde Daten Dritter (z. B. administrativer oder technischer Ansprechpartner) übermittelt, hat er diese Personen vor der Übermittlung über die Verarbeitung und Veröffentlichung nach Maßgabe dieser Bedingungen sowie der Bedingungen der zuständigen Vergabestelle bzw. des Registrars zu informieren und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung sicherzustellen. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der Discover DX GmbH sowie die Datenschutzregelungen der zuständigen Vergabestelle bzw. des Registrars.
  9. Lizenzierung der Domain an Dritte. Beabsichtigt der Kunde, die Nutzung einer registrierten Domain an einen Dritten zu lizenzieren, bleibt er weiterhin eingetragener Domaininhaber (Registrant) und gegenüber der Vergabestelle, dem Registrar und der ICANN allein verantwortlich. Der Kunde gewährleistet, dass die Nutzung der Domain durch den Lizenznehmer den vorstehenden Pflichten entspricht; eine durch den Lizenznehmer verursachte rechtswidrige Nutzung wird dem Kunden zugerechnet.

5. Webhosting

  1. Die Discover DX GmbH bietet dem Kunden auch Hostingleistungen an. Die Discover DX GmbH kann zur Erfüllung ihrer Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Über die ggf. eingesetzten Drittunternehmen wird die Discover DX GmbH den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt die Discover DX GmbH im Falle einer Beauftragung von Webhosting die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
  3. Die Verfügbarkeit der von der Discover DX GmbH zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99,9 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von der Discover DX GmbH nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs von der Discover DX GmbH etc.). Die Regelungen unter »Haftung/Freistellung« bleiben unberührt.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von der Discover DX GmbH zur Verfügung gestellt wurden – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, die Discover DX GmbH hat diesen zu vertreten.
  6. Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er die Discover DX GmbH oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
  7. Auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz dürfen keine Inhalte gespeichert werden, die beleidigend, extremistisch, gewaltverherrlichend oder -verharmlosend, volksverhetzend, rechtsextremistisch, diskriminierend, verfassungsfeindlich, jugendgefährdend oder pornografisch sind, die gegen die Rechte Dritter (z. B. Marken- und Urheberrecht) oder sonstiges geltendes Recht oder die guten Sitten (insbesondere Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht) verstoßen oder Schadcode bzw. Schadsoftware enthalten. Sofern die Discover DX GmbH Kenntnis darüber erlangt, dass im Rahmen des Hostings unzulässige Inhalte im Sinne dieses Absatzes auf dem bereitgestellten Speicherplatz hinterlegt sein könnten, wird sie wie folgt vorgehen:
    • Die Discover DX GmbH wird die betreffenden Inhalte unverzüglich kursorisch prüfen. Sollte die kursorische Prüfung ergeben, dass ein unzulässiger Inhalt nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Discover DX GmbH diesen nach eigenem Ermessen vorläufig sperren oder andere, der Gefährdungslage angemessene Maßnahmen bis hin zur Löschung des Inhalts treffen. Die Discover DX GmbH wird den Kunden zur Stellungnahme auffordern und ihm hierfür eine angemessene Frist einräumen.
    • Sobald die Stellungnahme des Kunden vorliegt oder wenn der Kunde innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, wird die Discover DX GmbH eine endgültige Entscheidung darüber treffen, wie mit dem betroffenen Inhalt umzugehen ist. Hierbei kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Verwarnung; unbefristete Sperrung oder endgültige Löschung des Inhalts; vorübergehende Sperrung des Kunden (alternativ kann auch eine teilweise Sperrung erfolgen); ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Vertrags; Strafanzeige oder Anzeige beim Ordnungsamt (sofern eine Straftat im Raum steht, die eine Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit einer Person darstellen kann, ist die Discover DX GmbH gesetzlich verpflichtet, diese zu melden). Die Discover DX GmbH wird die jeweilige Maßnahme erst nach einer gründlichen und objektiven Abwägung vornehmen und hierbei insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anzahl der Gesamtverstöße, potenzielle Auswirkungen auf die von der Discover DX GmbH bereitgestellten Dienste, deren Kunden und sonstige Dritte, das Gesamtverhalten (z. B. Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des Verstoßes), das Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit), die Motive des Verstoßes (soweit erkennbar) und die Einlassung des Kunden (sofern vorhanden) berücksichtigen.
    • Die Discover DX GmbH wird den Kunden über die Bewertung, deren Ergebnis und die beschlossenen Maßnahmen informieren, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.
    • Die Discover DX GmbH wird die gespeicherten Inhalte nicht proaktiv prüfen und – vorbehaltlich abweichender Angaben – auch keine automatisierten Prüfungen der abgelegten Inhalte vornehmen. Sie wird jedoch tätig, sobald sie selbst derartige Inhalte erkennt oder von Dritten über solche Inhalte in Kenntnis gesetzt wird. Sofern der Kunde Kenntnis von derartigen Inhalten erlangt, kann er sich selbstverständlich jederzeit an die Discover DX GmbH wenden; hierzu kann er die Kontaktdaten im Impressum verwenden.

6. Vermittlung von Hostingleistungen

  1. Die Discover DX GmbH vermittelt dem Kunden Hostingleistungen von Drittanbietern. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen tritt die Discover DX GmbH hierbei ausschließlich als Vermittlerin auf und wird nicht selbst Vertragspartei des Hostingvertrags. Vertragspartner des Kunden ist der Hoster.
  2. Die Discover DX GmbH ist lediglich dafür verantwortlich, die erforderlichen Daten an den Hoster weiterzuleiten. Die Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit der Hostingsysteme liegt hingegen allein beim Hoster; die Regelungen unter »Haftung/Freistellung« bleiben unberührt.
  3. Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er die Discover DX GmbH oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.

C – Erstellung und Gestaltung von Content

1. Erstellung von Impressum und Datenschutzerklärung

  1. Sofern vereinbart, erstellt die Discover DX GmbH die Datenschutzerklärung und das Impressum für die Webseite des Kunden. Hierzu werden in der Regel Generatoren verwendet. Die Discover DX GmbH schuldet hierbei lediglich die Erstellung der Texte mit den Generatoren; für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung ist der Kunde – ggf. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung – selbst verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift »Haftung/Freistellung« bleiben hiervon unberührt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, der Discover DX GmbH sämtliche notwendigen Informationen für die Erstellung der Rechtstexte rechtzeitig, korrekt und vollständig mitzuteilen. Über besondere Informationspflichten im Rahmen des Impressums (z. B. Berufshaftpflichtversicherung, zulassungspflichtige Berufe etc.) und der Datenschutzerklärung hat der Kunde sich und die Discover DX GmbH selbstständig zu unterrichten. Es wird in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass die Discover DX GmbH von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen.
  3. Änderungen, welche die Angaben im Impressum oder der Datenschutzerklärung betreffen, hat der Kunde der Discover DX GmbH selbstständig und unverzüglich mitzuteilen.
  4. Eine Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung nach Fertigstellung und Abnahme der Webseite hat, sofern individualvertraglich nicht anders vereinbart, der Kunde bei der Discover DX GmbH gesondert zu beauftragen.

2. Cookie-Consent-Tool

  1. Die Discover DX GmbH erstellt und/oder programmiert keine beim Einsatz von Cookies oder Marketing- und Tracking-Tools notwendigen Einwilligungssysteme (»Consent-Tools«). Die Discover DX GmbH kann den Kunden auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Consent-Tools beraten, übernimmt aber keine Gewähr für deren rechtliche und technische Richtigkeit und Funktionsfähigkeit.
  2. Die Discover DX GmbH berät den Kunden jedoch nur bei der Auswahl hinsichtlich der technischen Geeignetheit des Cookie-Consent-Tools für die Webseite des Kunden, nicht jedoch bei dessen grafischer und inhaltlicher Gestaltung. Sofern der Kunde ein Cookie-Consent-Tool einsetzen möchte, schuldet die Discover DX GmbH nur die technische Einbindung des Cookie-Consent-Tools; für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung des Cookie-Consent-Tools ist der Kunde selbst verantwortlich. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Kunde alleiniger Vertragspartner des jeweiligen Consent-Tool-Anbieters. Die Regelungen unter »Haftung/Freistellung« bleiben unberührt.

3. Erstellung von Texten / Copywriting

  1. Die Discover DX GmbH erstellt für den Kunden Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
  2. Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird die Discover DX GmbH diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder der Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  3. Sofern die Discover DX GmbH mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
  4. Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet die Discover DX GmbH ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift »Haftung/Freistellung«.

D – Marketing

1. SEO-Marketing

  1. Die Discover DX GmbH bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Die konkreten Ziele und gewünschten Ergebnisse der SEO-Kampagnen werden individualvertraglich festgelegt.
  2. Die Discover DX GmbH erstellt, verwaltet und optimiert das/die vereinbarte(n) Suchmaschinen-Unternehmensprofil(e) des Kunden, um die Sichtbarkeit in den gewünschten Suchmaschinenergebnissen und sonstigen Medien zu erhöhen. Dies umfasst die Pflege der Unternehmensinformationen, das Hochladen von Bildern und Beiträgen sowie die Verwaltung von Bewertungen und Kundenfeedback. Die Discover DX GmbH führt eine umfassende Analyse und Anpassung der Webseite des Kunden für relevante Suchbegriffe durch. Dies umfasst On-Page-Optimierungen wie die Erstellung und Anpassung von Meta-Tags, Header-Tags, Alt-Tags sowie die Optimierung des Contents und die Strukturierung und Verlinkung der Inhalte auf der Webseite.
  3. Die Discover DX GmbH implementiert Maßnahmen zur Verbesserung der Auffindbarkeit des Unternehmens in lokalen Suchergebnissen. Dazu gehört die Erstellung und Pflege von Einträgen in Online-Verzeichnissen und lokalen Plattformen sowie die Optimierung der Webseite für lokale Suchanfragen und die Integration von Standort- und Kontaktdaten.
  4. Die Discover DX GmbH entwickelt und setzt Strategien zum Aufbau qualitativ hochwertiger Backlinks um. Dies beinhaltet die Identifikation von relevanten Partnerseiten, das Erstellen von Inhalten zur Verlinkung und die Pflege von bestehenden Backlinks zur kontinuierlichen Verbesserung des Suchmaschinen-Rankings.
  5. Die Discover DX GmbH analysiert und optimiert die technischen Aspekte der Webseite des Kunden. Hierzu zählen die Verbesserung der Ladezeiten, die Optimierung der mobilen Darstellung, die Überprüfung und Anpassung der URL-Struktur sowie die Sicherstellung der vollständigen Indexierbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen.
  6. Die Discover DX GmbH überwacht regelmäßig die durchgeführten SEO-Maßnahmen und stellt dem Kunden detaillierte Berichte über die Fortschritte und Ergebnisse zur Verfügung. Dies umfasst die Analyse von Webseiten-Traffic, Rankings, Konversionsraten und anderen relevanten Kennzahlen sowie die Anpassung der Strategien basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen.
  7. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Discover DX GmbH ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung von der Discover DX GmbH das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.

2. SEA-Kampagnen

Die Discover DX GmbH bietet dem Kunden Dienstleistungen im Bereich von SEA-Kampagnen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Discover DX GmbH ausschließlich die Unterbreitung von Vorschlägen bzgl. möglichst werbewirksamen Keywords, passenden Zielgruppen, Werbeumfeldern und Kampagnentypen sowie allgemeinen Strategien und nach Freigabe des Kunden die Durchführung der Maßnahmen (z. B. Schaltung von Werbeanzeigen). Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. Verkaufszahlen) wird im Rahmen von SEA-Dienstleistungen nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert. Die Discover DX GmbH trifft nicht die Verpflichtung, die Rechtmäßigkeit von Keywords zu überprüfen. Die Discover DX GmbH unterbreitet dem Kunden Vorschläge bzgl. der Buchung von Keywords. Die rechtliche Prüfung, insbesondere auf die Markenrechte Dritter und Freigabe der Keywords, obliegt dem Kunden vor Durchführung der Kampagne. Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.

3. Schaltung von Werbeanzeigen

  1. Die Discover DX GmbH unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien (»Anzeigen«).
  2. Die Discover DX GmbH berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Die Discover DX GmbH erstellt nach Vereinbarung auch die Anzeigen für den Kunden. Bestimmte Ergebnisse (z. B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
  3. Die Discover DX GmbH unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Die Discover DX GmbH wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Discover DX GmbH nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte die Discover DX GmbH in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann die Discover DX GmbH das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
  4. Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von der Discover DX GmbH in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei der Discover DX GmbH nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter »Haftung/Freistellung« bleiben unberührt.
  5. Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
  6. Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Die Discover DX GmbH wird lediglich als Auftragsverarbeiterin des Kunden tätig.

E – Beratung / Weiterbildung

1. Allgemeine Beratungsleistungen

Die Discover DX GmbH bietet dem Kunden allgemeine Beratungsleistungen in verschiedenen Bereichen an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet die Discover DX GmbH ausschließlich eine Beratung nach bestem Wissen und Gewissen und – sofern einschlägig – auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage bzw. des Standes der Technik. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis wird nur geschuldet, wenn es ausdrücklich zugesichert wurde. Auch die Beratung auf Grundlage oder unter Berücksichtigung spezifischer Normen (z. B. DIN-Normen oder berufsrechtlicher Regelungen) ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

F – Sonstige Bestimmungen

1. Preise und Vergütung

  1. Die Vergütung für die Leistungen von der Discover DX GmbH ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt der Discover DX GmbH hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat und teilt die erforderlichen Kontodaten mit. Die Discover DX GmbH versendet die Rechnung zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Die Abbuchung erfolgt frühestens sieben (7) Tage nach Rechnungsversand.
  3. Bei Webseitenerstellungsprojekten werden, sofern nicht anders vereinbart, 50 % der vereinbarten Vergütung bei Projektbeginn und 50 % bei Projektabschluss (Abnahme) fällig.

2. Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann die Discover DX GmbH verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn die Discover DX GmbH den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, welche die Discover DX GmbH dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

3. Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt bei der Discover DX GmbH. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch die Discover DX GmbH resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

4. Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5. Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

  1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt die Discover DX GmbH dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags – an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
  2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde der Discover DX GmbH ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist die Discover DX GmbH dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheberin hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  3. Ferner ist die Discover DX GmbH berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von der Discover DX GmbH erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
  4. Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann die Discover DX GmbH verlangen, dass auf von ihr erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.

6. Vertraulichkeit

  1. Die Discover DX GmbH wird alle ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Discover DX GmbH verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

7. Haftung/Freistellung

  1. Die Discover DX GmbH haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt die Discover DX GmbH fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der Discover DX GmbH nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung von der Discover DX GmbH ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von der Discover DX GmbH für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
  2. Der Kunde stellt die Discover DX GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen die Discover DX GmbH aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

8. Schlussbestimmungen

  1. Die zwischen der Discover DX GmbH und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von der Discover DX GmbH als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Discover DX GmbH ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; die Discover DX GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Stand: Mai 2026